Durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (kurz MicroBilG) vom 20.12.12 (BGBl I 12, 2751) hat der Gesetzgeber für Kleinstkapitalgesellschaften eine Reihe von Erleichterungen hinsichtlich der Gliederung der Bilanz, der GuV, des Umfangs der diese begleitenden Angaben sowie der Veröffentlichung geschaffen. Der folgende Beitrag geht insbesondere der Frage nach, ob und in wieweit die Erleichterungen klar bestimmt sind bzw. welche Auslegungsprobleme auftreten.
Müssen kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften, die von der Bildung
latenter Steuern seit BilMoG über § 274a Nr. 5 HGB grundsätzlich befreit sind, passive latente Steuerbelastungen als Rückstellungen nach § 249 ...
Bereits im Jahr 2011 hatte der BFH (19.7.11, X R 26/10) entschieden, dass Versicherungsvertreter für Verpflichtungen zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungen steuermindernde Rückstellungen bilden ...
Durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – kurz MicroBilG – sind Erleichterungen bei der Rechnungslegung und Offenlegung in Kraft getreten (BGBl I 12, 2751). Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.12 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31.12.12.
Bei Enthaltung von Linksfraktion und Grünen hat der Bundestag am 29.11.12 den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (kurz: MicroBilG) auf Empfehlung des ...
Handels- und Steuerrecht enthalten eigenständige, voneinander abweichende Normen für die Bewertung von Sachleistungsverpflichtungen. Ein einheitlicher Wertansatz ist allenfalls bei kurzfristig zu erfüllenden ...
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Vermögensgegenstände sind grundsätzlich einzeln zu bewerten. Insbesondere beim Vorratsvermögen lassen das Handels- und Steuerrecht jedoch einige praxisrelevante Erleichterungen zu, die nachfolgend anhand eines Beispiels vorgestellt werden.