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  • · Fachbeitrag · Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

    EuGH wird EuG-Urteil überprüfen – die Praxisfolgen für Ihr Unternehmen

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11.2.2026 (T 689/24, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej) ist zu überprüfen (EuGH 26.3.26, C-167/26 RX).

     

    Zur Erinnerung: EuG-Urteil und Vorschlag der Überprüfung

    Der Vorsteuerabzug ist nach Auffassung des EuG von einem Unternehmer für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Besteuerungszeitraum bereits die Rechnung empfangen hat (EuG 10.2.26, T-689/24, I. S.A.).

     

    Der Erste Generalanwalt des EuGH, Maciej Szpunar, war damit nicht einverstanden. Denn das Urteil verneint eine der Grundfesten des europäischen (… und damit auch des deutschen …) Umsatzsteuerrechts. Letzteres wäre grundsätzlich zum Vorteil der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen, hätte aber auch unangenehme Praxisfolgen (vgl. Weimann, AStW 2026, 229).