· Fachbeitrag · Weihnachtsgeschenk für Wohlfahrtsverbände
Umsätze eines Wohlfahrtsverbands aus dem Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt
von Dr. Toni Kapfelsperger, München
§ 4 Nr. 18 UStG normiert die Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht. Die Regelung beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. |
Das BMF hat mit Schreiben vom 11.12.2025 (III C 3 – S 7175/00036/001/054) eine Ergänzung des UStAE bekannt gegeben. Danach unterliegen Umsätze eines Wohlfahrtsverbands, z. B. aus dem Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt, der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG. Hierzu wird in Abschnitts 4.18.1 Abs. 2 UStAE folgender Satz 2 eingefügt:
„Als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen sind auch Leistungen steuerfrei, die an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu einem marktunüblichen niedrigen Entgelt z. B. im Rahmen eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt erbracht werden.“
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