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  • · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadenersatz

    Bild: © Phushutter – stock.adobe.com

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

    Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung durchzusetzen, die ihren Entstehungsgrund in einer – ggf. auch nur beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten – unternehmerischen Tätigkeit hat, ist zum Vorsteuerabzug aus dieser Leistung berechtigt.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige ist eine GmbH, die einen Betreibervertrag mit einem Auftraggeber zur Entwicklung und zum Betrieb eines bestimmten Projektes abschloss. Der Betreibervertrag sah vor, dass die Steuerpflichtige die Kosten und das Risiko für die Planung, die Entwicklung und die Einrichtung des Projekts vorzufinanzieren hatte. Erst mit dem tatsächlichen Beginn des Projekts sollten die Tätigkeiten vergütet werden, wobei auch eine „Startvergütung“ vorgesehen war. Der Betreibervertrag hatte eine Laufzeit von mehreren Jahren ab tatsächlicher Realisierung des Projekts und war nicht ordentlich, sondern nur aus wichtigem Grund kündbar.

     

    Aufgrund zwischenzeitlich aufgekommener rechtlicher Bedenken kündigte der Auftraggeber den Betreibervertrag. Die Steuerpflichtige verklagte daraufhin den Auftraggeber erfolgreich auf Schadenersatz und machte für die in diesem Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen Dritter den Vorsteuerabzug geltend, den das FA in einer USt-USt-Sonderprüfung für das Streitjahr 2020 versagte. Das FA setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Januar bis November 2020 entsprechend fest. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Steuerpflichtigen blieben erfolglos.

     

    Während des anschließenden Klageverfahrens setzte das FA – weiterhin ohne Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz angefallenen Vorsteuerbeträge – die Umsatzsteuer für 2020 fest.

     

    Das FG gab der Klage statt. Das FA habe den Vorsteuerabzug zu Unrecht versagt. Die Steuerpflichtige sei mit ihrer ursprünglich geplanten Tätigkeit Unternehmerin und habe die von den Beratungsunternehmen in Rechnung gestellten Leistungen auch für ihr Unternehmen bezogen.

     

    Die Entschädigungszahlungen hätten ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit. Die Steuerpflichtige habe dargelegt, dass sie die Entschädigungszahlungen benötige, um selbst an ihre ursprünglichen Vertragspartner Entschädigungszahlungen zu leisten. Sie dienten daher als Gemeinkosten unmittelbar der Abwicklung einer ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des FA.

     

    Entscheidung

    Der BFH hielt die Revision des FA für unbegründet. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Auftraggeber stehenden Beratungsleistungen i. S. d. Rechts auf Vorsteuerabzug „für“ das Unternehmen der Klägerin ausgeführt wurden und damit – da auch die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, worüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht – die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind.

     

    Direkter und unmittelbarer Zusammenhang ist Regelfall

    Damit ein Steuerpflichtiger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann, muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen. Das Recht auf Abzug der für Eingangsleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören.

     

    Mittelbarer Zusammenhang ist Ausnahme

    Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nach der Rechtsprechung des EuGH nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen.

     

    Diese Kosten stehen aber nur dann in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, wenn sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben.

     

    Ergebnis: Die Steuerpflichtige ist zum Vorsteuerabzug berechtigt

    Danach stellen die Kosten für die von der Klägerin in Anspruch genommenen Beratungsleistungen allgemeine Aufwendungen der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin dar. Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung durchzusetzen, die ihren Entstehungsgrund in einer – gegebenenfalls auch nur beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten – unternehmerischen Tätigkeit hat, ist aus dieser Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt.

     

    Anmerkung

    Der Urteilssachverhalt gibt deutlich zu erkennen, dass es in dem Urteil um die Aufarbeitung eines der betragsmäßig größten deutschen Schadenersatzfälle geht, nämlich der in Deutschland gescheiterten Einführung einer Pkw-Maut.

     

    Die Pkw-Maut (amtlich „Infrastrukturabgabe“) war eine gesetzlich vorgesehene, aber nicht in Kraft getretene Maut auf allen deutschen Straßen. Als zentraler Teil des Vorhabens sollten mit den Einnahmen der Maut die Kfz-Steuern für Inländer gesenkt werden. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge sollte die Maut nur auf Bundesautobahnen zu zahlen sein. Wegen der Ungleichbehandlung von In- und Ausländern wurde die Maut vom EuGH als europarechtswidrig und diskriminierend für ausländische Autofahrer eingestuft (EuGH 18.6.2019, C-591/17, Österreich/Deutschland). Die geplante Einführung der Maut wurde daraufhin eingestellt; seither bestehen keine konkreten Pläne mehr für die Einführung einer Maut.

     

    Die Verträge mit den Betreiberfirmen waren trotz anhängiger Gerichtsverfahren vom damaligen Verkehrsminister Andreas Scheuer unterzeichnet worden. Nach dem Urteil des EuGH kündigte der Bund die Verträge mit den vorgesehenen Betreibern. Es folgten Schiedsverfahren. In deren Folge zahlte Deutschland im Jahr 2023 rund 243 Mio. EUR und im Jahr 2025 weitere 27 Mio. EUR – also insgesamt einen Schadenersatz i. H. v. 270 Mio. EUR!

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 693 | ID 50948815

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