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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte mit mehr als drei Unternehmern

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

    Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft muss der Liefergegenstand physisch nicht zwingend zum letzten Abnehmer gelangen. Vielmehr darf der letzte Abnehmer den Liefergegenstand als Zwischenhändler eines Reihengeschäfts auch an einen Kunden im eigenen Land weiterverkaufen.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige, ein slowenischer Unternehmer (SLO), bestellte für seinen dänischen Kunden (DK1) Ware bei einem deutschen Unternehmer (D). SLO übernahm die Transportverantwortlichkeit und ließ die Ware auf Geheiß des DK1 zu dessen dänischen Kunden (DK2) transportieren. Alle Beteiligten traten unter den Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ihrer Ansässigkeitsstaaten auf.

     

    SLO wollte die eigentlich erforderliche umsatzsteuerliche Registrierung in Dänemark durch Anwendung der Vereinfachungsregeln des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts vermeiden. Die slowenische Finanzverwaltung lehnte dies ab.