· Nachricht · Umsatzsteuer
Vorsicht bei Geschäften mit Niederländern: Ab 1.1.2020 erhalten Einzelunternehmen eine neue USt-IdNr!
| Niederländische Einzelunternehmer erhalten eine neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). |
Die den Einzelunternehmern bisher erteilte USt-IdNr. wird ab dem Zeitpunkt der Umstellung zum 1.1.2020 ungültig.
PRAXISTIPP | Für
benötigen Sie daher ab dem Jahreswechsel 2019/2020 auf jeden Fall deren neue USt-IdNr.. |
Aufbau der neuen USt-IdNr.
Der Aufbau der USt-IdNr. für die genannten Unternehmer ist dann wie folgt:
- Nach dem Länderschlüssel „NL“ folgen 12 Stellen aus beliebig aufeinanderfolgenden Ziffern, Großbuchstaben sowie den Zeichen „+“ und „*“.
- Die Stellen 11 und 12 sind dabei immer Ziffern.
Betroffen sind ausschließlich Einzelunternehmen
- Die übrigen niederländischen USt-IdNrn. sind von der Umstellung nicht betroffen und bleiben unverändert bestehen. Das gilt insbesondere für USt-IdNr. einer niederländischen
- GmbH (BV = Besloten Vennootschap)
- AG (NV = Naamloze Vennootschap)
- Privatstiftung (Stichting) oder
- juristischen Personen der öffentlichen Rechts wie Städten, Gemeinden oder dergleichen.
Anweisung des BMF an die deutschen Unternehmen
Im Zusammenhang mit der Umstellung soll Folgendes beachtet werden:
Checkliste / Neue niederländische USt-IdNr. |
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Umstellungsbedingte Besonderheiten des Bestätigungsverfahrens
Bestätigungsanfragen nach § 18e UStG werden von den zuständigen niederländischen Behörden ab dem 1.1.2020 nur für die ab diesem Zeitpunkt gültigen USt-IdNrn. bestätigt.
Dagegen werden USt-IdNrn., die bis zum 31.12.2019 Gültigkeit hatten, ab dem 1.1.2020 von der niederländischen Verwaltung nicht mehr bestätigt.
PRAXISTIPP | Daher empfiehlt das BMF, Bestätigungsanfragen zu niederländischen Unternehmen für Umsätze vor dem 1.1.2020 vor Ablauf des Jahres 2019 durchzuführen. |
Wird eine niederländische USt-IdNr. ab dem 1.1.2020 nicht (mehr) bestätigt, sollten sich deutsche Unternehmer zunächst an ihren niederländischen Vertragspartner wenden, um gegebenenfalls dessen neue ‒ ab 1.1.2020 gültige ‒ USt-IdNr. von ihm zu erhalten.
Umstellungsbedingte Besonderheiten der Zusammenfassenden Meldung
In der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist für Meldezeiträume ab Januar 2020 (§ 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UStG) zwingend die neue ‒ ab 1.1.2020 gültige ‒ niederländische USt-IdNr. anzugeben.
Andernfalls kommt es zu Beanstandungen gegenüber dem leistenden Unternehmer durch das BZSt und das zuständige Finanzamt hat in der Folge zu prüfen, ob die vom leistenden Unternehmer in Anspruch genommene Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte zu versagen ist bzw. der leistende Unternehmer die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen zu versteuern hat.
PRAXISTIPP | Mit anderen Worten: Fehler lösen Prüfungen der Finanzämter aus! |
Fundstelle
- BMF 22.11.19, III C 5 ‒ S 7427-c/19/10001 :002, iww.de/astw, Abruf-Nr. 212459