· Fachbeitrag · BMF ändert den Anwendungserlass
Bestätigung der ausländischen USt-IdNr. künftig nur noch elektronisch
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, FIFU ‒ Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf
Anfragen an das BZSt zur Bestätigung ausländischer UmsatzsteuerIdentifikationsnummern können ab dem 20.7.2025 ausschließlich online erfolgen. |
Bereits zum 1.1.2020 wurde die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG umfassend neu geregelt. Die Aufzeichnung einer gültigen ausländischen USt-IdNr. des Kunden mutierte ‒ neben der korrekten Erfassung im MIAS ‒ zu einer materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung. Die Finanzverwaltung lehnt die Steuerbefreiung damit ab, wenn keine gültige ausländische USt-IdNr. benannt wird. Auch die Zuordnung der Warenbewegung (§ 3 Abs. 6a UStG) hängt in Abholfällen von der Kunden-USt-IdNr. ab. Letztlich wirkt sich die USt-IdNr. auch auf die Besteuerung zahlreicher B2B-Dienstleistungen aus.
PRAXISTIPP | Unternehmen, die die vorstehend beschriebenen Leistungen erbringen, sind also im eigenen Interesse gehalten, die vom Kunden benannte USt-IdNr. durch qualifizierte Bestätigungsabfragen konsequent zu verifizieren. Nur so lassen sich die nicht unerheblichen Steuerrisiken minimieren (vgl. § 6a Abs. 4 UStG). |
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