· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Von öffentlichen Schulen vereinnahmte Kopiergelder
Das LfSt Niedersachsen ordnet die von den Eltern an die Schulen zu zahlenden Kopiergelder umsatzsteuerlich ein. |
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 (NSchG) haben die Erziehungsberechtigten u. a. die Schüler für die Teilnahme am Unterricht zweckentsprechend auszustatten, nämlich insbes. die Lernmittel zu beschaffen. Zu den Lernmitteln gehört neben Schulbüchern und Lernmaterialien (z. B. Taschenrechner und Zeichengeräte) auch der Beitrag für Kopien für Lernmittel, das sog. Kopiergeld. Hierbei handelt es sich um Fotokopien, die Schulbücher ergänzen sollen, die in mehreren Unterrichtsstunden eingesetzt werden und/oder die auch zu häuslicher Vor- und Nachbereitung benutzt werden und die somit „für die Hand“ der Schüler bestimmt sind.
Demgegenüber sind jene Fotokopien Lehrmittel und somit auf Kosten des Schulträgers bereitzustellen, die lediglich in einer (1) Stunde (z. B. als Anschauungsmaterial) oder als Prüfungsaufgaben oder für Klassenarbeiten zur Verfügung gestellt werden. Der Einsatz von Kopien in der Schule richtet sich derzeit nach dem Gesamtvertrag 2023 bis 2027, den die Länder mit den Rechteinhabern (u. a. den Schulbuchverlagen und der VG WORT) geschlossen haben. Die Schulen dürfen danach kleine Teile eines Werks oder Werke geringen Umfangs kopieren.
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