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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Dienstwagenüberlassung

    Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein betriebliches Fahrzeug, dass dieser auch privat nutzen darf, stellt diese Fahrzeugüberlassung umsatzsteuerlich eine entgeltliche Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG dar. Es erfolgt eine Arbeitsleistung gegen Fahrzeuggestellung. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Umsatzsteuer gilt § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG. Danach kann aus Vereinfachungsgründen auch die Bemessungsgrundlage nach der 1 %-Regelung verwendet werden.

     

    Zwei Ausnahmen sind zu beachten:

     

    • Die ertragsteuerlichen Begünstigungen für Elektrofahrzeuge, bei denen der Bruttolistenpreis nur zu 50 % bzw. zu 25 % berücksichtigt wird, ist bei der Ermittlung der Umsatzsteuer „nicht“ zu übernehmen. Das ist eine rein ertragsteuerliche Vergünstigung.

     

    • Erfolgt die Überlassung des Dienstwagens auf Grundlage einer arbeitsvertraglich vereinbarten Gehaltsumwandlung wurde nun auf Bund-Länder-Ebene klargestellt, dass die Vereinfachungsregelung „nicht“ zur Anwendung kommt. Denn bei einer Gehaltsumwandlung ist ein konkretes Entgelt für die Überlassung ermittelbar (Abschnitt 15.23 Abs. 10 Satz 7 UStAE).

     

    Beachten Sie | Wird dagegen im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ein Fahrrad überlassen, dann kann die Vereinfachungsregelung (Anwendung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage) angewandt werden.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2025 | Seite 509 | ID 50446961

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