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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Subunternehmer im genehmigten Linienverkehr mit Bussen

    | Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich zum Umsatzsteuersatz des Bus-Subunternehmers im genehmigten Linienverkehr positioniert. |

     

    Der Betrieb von Stadtbuslinien stellt eine zentrale Aufgabe der Städte und Kommunen im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs dar. Betreiber der Stadtbuslinie sind in der Regel die Städte und Kommunen bzw. die Stadtwerke (in der Folge einheitlich als Stadtwerke bezeichnet). Mit der Durchführung der Aufgabe wird häufig ein externer Subunternehmer beauftragt. In letzter Zeit war der anzuwendende Steuersatz auf Ebene des Subunternehmers vermehrt Diskussionspunkt im Rahmen von Außenprüfungen.

     

    Für Beförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt, ermäßigt sich die Steuer auf 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). Zur

     

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