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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Aufteilung des Reiseerlöses bei gemischten Reiseleistungen

    § 25 UStG gilt nur bei der Inanspruchnahme von Reisevorleistungen durch den Unternehmer, nicht jedoch, soweit dieser Reiseleistungen durch den Einsatz eigener Mittel (Eigenleistungen) – z. B. eigene Beförderungsmittel, eigenes Hotel, Betreuung durch angestellte Reiseleiter – erbringt. Die OFD Baden-Württemberg gibt Praxisbeispiele für die regelmäßig erforderliche Aufteilung des Reiseerlöses nach Eigenleistungen und Reisevorleistungen (OFD Baden-Württemberg, Verfügung vom 14.8.25, S 7419 Karte 1).

     

    Allgemeines

    Die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG (Sonderregelung) ist anzuwenden, wenn der Unternehmer für die Durchführung der Reise Leistungen von anderen Unternehmern bezieht, die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen (Reisevorleistungen), er grundsätzlich mehrere Leistungen zu einer Reise bündelt und gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt.

     

    Bei Reisen, die nach dem 17.12.2019 erbracht werden, ist die Sonderregelung auch dann anzuwenden, wenn die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.19, BGBl I 19, 2451). Die Anwendungsregelung im BMF-Schreiben vom 24.6.21 (BStBl. I 21, 857) gilt nicht für Leistungen, die an ein Unternehmen ausgeführt werden.