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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuerbefreiung von Leistungen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz

    | Der BFH hat mit Urteil vom 23.7.2009 (V R 93/07 ) zum einen entschieden, dass Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Abs. 2 ZDG abgeschlossenen Vertrags erbringt und die dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei sein können. Die Urteilsgrundsätze überträgt die OFD Frankfurt am Main auf Leistungen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. |

     

    1. Leistungen nach dem Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG)

    Eine Steuerfreiheit auf der Grundlage von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist nach der Urteilsbegründung nur insoweit möglich, als die Beschäftigungsstellen mit den Zivildienstleistenden Aufgaben im sozialen Bereich durchführen, nicht aber auch bei einer Aufgabenerfüllung in den Bereichen Umwelt- oder Naturschutz oder Landschaftspflege, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZDG gleichfalls als Einsatzstellen für Zivildienstleistende in Betracht kommen.

     

    Zum anderen hat sich der BFH zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme von Verwaltungsaufgaben für das Bundesamt für Zivildienst die Voraussetzungen des § 65 Nr. 2 AO erfüllen kann und dass damit derartige Leistungen auch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen können. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeiten sei unter Einbeziehung der Tätigkeiten der vom Verein betreuten Beschäftigungsstellen zu prüfen. Es sei nicht erforderlich, dass die Zivildienstleistenden für den Verein selbst als Beschäftigungsstelle tätig werden. Der BFH verweist insoweit auf das Urteil vom 18.3.2004 (V R 101/01, BStBl. II 2004, 798), wonach ein steuerbegünstigter Satzungszweck auch in Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften erreicht werden kann.

     

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