· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Leistungsaustausch eines Fitnessstudios im Lockdown (II)
In den Entscheidungsgründen kann das Finanzgericht auf die Begründung eines seinem Urteil vorangegangenen Beschlusses über die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung in gleicher Sache ohne Rechtsverstoß verweisen. |
Beachten Sie | Die Leitsätze, die entscheidungserheblichen Details des Sachverhalts und die Entscheidungsgründe entsprechen weitgehend denen der Parallelentscheidung zum Besprechungsurteil vom 13.11.2024, XI R 5/23. Zur Vermeidung von Wiederholungen konzentriert und fokussiert sich diese Urteilsbesprechung auf die Abweichungen von und Ergänzungen zu der Parallelentscheidung und verweist ansonsten auf deren Urteilsbesprechung.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betrieb im Jahr 2020 (Streitjahr) ein Fitnessstudio. Sie berechnete die Umsatzsteuer gemäß § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten. Die Laufzeit einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Steuerpflichtige betrug je nach Vereinbarung 12 oder 24 Monate. Die Mitglieder, die monatlich Beiträge zu entrichten hatten, waren zur gemeinschaftlichen Nutzung sämtlicher Einrichtungen in den Räumen der Steuerpflichtige berechtigt. Sie konnten die Trainingsanlagen, Erholungs- und Clubräume nutzen und ‒ soweit vorgesehen ‒ an Gymnastikstunden sowie sportlichen und geselligen Aktivitäten teilnehmen. Das Fitnessstudio war aufgrund einer Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des damals neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 17.5.2020 geschlossen.
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