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  • · Umsatzsteuer

    Gelangensbestätigung ist kein „Muss“ für den Vertrauensschutz

    Bild: KI-generiert/Gemini

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

    Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt die Gewährung von Vertrauensschutz nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt.

     

    Sachverhalt

    Im Jahr 2018 (Streitjahr) bot der Steuerpflichtige, der als Steuerberater unternehmerisch tätig ist, auf einer Internetplattform einen Pkw zum Verkauf an. Nachdem der Geschäftsführer (A) einer Gesellschaft (G) mit Sitz in Rumänien Interesse am Kauf des Pkw bekundet hatte, überprüfte der Steuerpflichtige die USt-IdNr. der G beim BZSt, das eine qualifizierte Bestätigung ausstellte. Außerdem forderte der Steuerpflichtige bei G einen Handelsregisterauszug an, aus dem sich ergab, dass G durch A als Geschäftsführer vertreten wurde.

     

    Bei Abholung des Pkw erhielt der Steuerpflichtige den Kaufpreis in bar. Hierbei wies sich der Abholer durch einen Lichtbildausweis, von dessen Vorderseite der Steuerpflichtige eine Kopie anfertigte, gegenüber dem Steuerpflichtigen als A aus. Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer insbesondere dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und im Inland abzumelden. Die dem Abholer durch den Steuerpflichtigen ausgehändigte Gelangensbestätigung wurde dem Steuerpflichtigen in der Folge trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Mahnungen nicht zurückgesandt.

     

    In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr behandelte der Steuerpflichtige die Veräußerung des Pkw als steuerfreien Umsatz.

     

    Nach einer Anfrage der rumänischen Steuerverwaltung, aus der hervorging, dass G keinen innergemeinschaftlichen Erwerb des Pkw erklärt hatte, gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Verkauf des Pkw nicht als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sei, da es an einer Gelangensbestätigung fehle und unklar sei, ob der Abholer des Pkw tatsächlich A gewesen sei. Zudem sei der Pkw nie in Rumänien, sondern vielmehr – nach erfolgter Abmeldung – wieder im Inland zugelassen worden. In der Folge erließ das Finanzamt für das Streitjahr einen entsprechenden Umsatzsteuer-Änderungsbescheid.

     

    Entscheidung

    Die Revision des Steuerpflichtigen war nach Meinung des BFH begründet. Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und der Klage stattzugeben. Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt. Demgemäß war der Klage stattzugeben.

     

    Fehlende Gelangensbestätigung ist für Vertrauensschutz unerheblich

    Der Gesetzessystematik kann nicht entnommen werden, dass eine nach dem Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet – und damit nach dessen Übergabe – zu erstellende Bescheinigung von den für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zu erfüllenden Nachweispflichten umfasst ist. Vielmehr muss im Lieferzeitpunkt feststehen, ob dem leistenden Unternehmer gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG Vertrauensschutz zu gewähren ist oder nicht.

     

    Hierfür spricht, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die Steuerpflichtigen ihre steuerlichen Verpflichtungen kennen, bevor sie ein Geschäft abschließen. Wird der Steuerpflichtige indes verpflichtet, einen schlüssigen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Gegenstände den Liefermitgliedstaat physisch verlassen haben, steht eine solche Pflicht einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen entgegen. Eine solche Pflicht lässt den Steuerpflichtigen nach Abschluss des Geschäfts im Ungewissen darüber, ob die Befreiung auf seine innergemeinschaftliche Lieferung anwendbar ist oder er die Mehrwertsteuer in den Verkaufspreis mit einbeziehen muss.

     

    Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

    Der Steuerpflichtige hatte mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt.

     

    • So überprüfte er die USt-IdNr. der G beim BZSt, das eine – auf den Tag vor dem Verkauf datierende – qualifizierte Bestätigung ausstellte.
    • Ferner vergewisserte sich der Steuerpflichtige über den Namen, die Anschrift und die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters (A) des Abnehmers (G) und hat entsprechende Belege vorgelegt.
    • Er forderte zudem einen Handelsregisterauszug der G an.
    • Der Abholer wies sich durch einen Lichtbildausweis, von dessen Vorderseite der Steuerpflichtige eine Kopie anfertigte, gegenüber dem Steuerpflichtigen als der sich aus dem Handelsregisterauszug ergebende Geschäftsführer A aus.
    • Ferner verpflichtete sich G in dem Kaufvertrag, das Fahrzeug abzumelden und nach Rumänien „auszuführen".

     

    Weitere im Vorfeld des Verkaufs zu ergreifende Maßnahmen, um eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung auszuschließen, die dem Steuerpflichtigen – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser Steuerberater ist sowie dass es sich um die Abholung eines hochpreisigen Gegenstands durch einen bisher nicht bekannten Abnehmer handelte – zuzumuten gewesen wären, waren unter den Gegebenheiten des Streitfalls nicht ersichtlich.

     

    Insbesondere konnte das Finanzamt nicht mit Erfolg geltend machen, aufgrund der fehlenden Kopie der Rückseite des Lichtbildausweises des A könne nicht überprüft werden, ob A den Kaufvertrag selbst unterzeichnet habe. Dies würde angesichts des Umstands, dass selbst auffällige Unterschiede bei Unterschriften nicht geeignet sind, die Beweiskraft unterschriebener Belege entfallen zu lassen, die Sorgfaltsmaßstäbe überspannen. Vielmehr ist es nach den Verhältnissen des Streitfalls ausreichend, dass der Steuerpflichtige das Lichtbild in dem Ausweis mit der erschienenen Person verglich und zu der Feststellung gelangte, dass es sich hierbei um A, den Geschäftsführer der G, handelte.

     

    FAZIT — Der BFH nimmt vom Lieferanten den Druck für den Fall, dass der ausländische Abnehmer die Ausstellung der Gelangensbestätigung verzögert oder gar verweigert. Das Urteil sollte den Lieferanten aber keinesfalls zur Lässigkeit verleiten. Lediglich die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz wurden gelockert, nicht aber die Voraussetzungen für den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung selbst. Grundlage für den Vertrauensschutz war im Urteilsfall das penible Einhalten aller Sorgfaltspflichten durch den Steuerpflichtigen. Diese dürfen daher auch weiterhin keinesfalls vernachlässigt werden. Unabdingbar bleiben insbesondere die Dokumentation des Transports (Spediteurbescheinigung, Frachtbrief) und die nachweisliche Prüfung der Identität des Abholers.

     

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 537 | ID 50892177

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