· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Begriff des Anlagegolds
Die OFD Baden-Württemberg definiert den Begriff „Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht um einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel“ (OFD Baden-Württemberg 27.3.25, S 7423 Karte 1). |
Allgemeines
Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold ist von der Umsatzsteuer befreit (§ 25c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UStG). Der Begriff des Anlagegolds ist in § 25c Abs. 2 UStG definiert und umfasst u. a. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mind. 995 Tausendstel (§ 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung ist, dass
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