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  • · Umsatzsteuer

    Anzeigenplatzierungsrecht in einem Amtsblatt führt zu einem Barter Deal

    Bild: © ponta1414 – stock.adobe.com

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

    Die Herstellung und Verteilung von gemeindlichen Amtsblättern durch einen Verlag gegen das von der jeweiligen Gemeinde vertraglich gewährte Recht, darin Anzeigen zu drucken, unterliegt als tauschähnlicher Umsatz der Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz kann auf Basis einer Schätzung der Selbstkosten des Verlags ermittelt werden.

     

    Hintergrund

    Unter einem Barter Deal (englisch barter = Tausch, deutsch: Bartergeschäft) versteht man ein Tauschgeschäft, bei dem Unternehmen sich gegenseitig Waren oder Dienstleistungen zuwenden. Dabei gehen die Unternehmen davon aus, sich gegenseitig gleichwertige Leistungen anzubieten, und verzichten auf Geldzahlungen.

     

    Für die beteiligten Unternehmen ist ein Barter Deal in vielerlei Hinsicht attraktiv. Insbesondere aber schont ein solcher Deal deren Liquidität, da Fremdleistungen gegen die Erbringung von Eigenleistungen erworben werden.

     

    Steuerlich führt ein Barter Deal zu einem Tausch oder tauschähnlichen Umsatz i. S. v. § 3 Abs. 12 UStG. Damit sind die Leistungen umsatz- und ertragsteuerpflichtig und lösen die üblichen Rechnungs-, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten aus. Dazu ist auch der steuerliche Tauschwert zu bestimmen – in der Praxis ein Problem, das nicht unterschätzt werden darf!

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige, eine Druck- und Verlagsgesellschaft, schloss mit mehreren Gemeinden Verträge über die Herstellung, den Druck und die Verteilung von Amtsblättern, wobei die Gemeinden als Herausgeber auftraten und die redaktionellen Inhalte (amtliche Bekanntmachungen sowie Nachrichten von Kirchen, Vereinen und anderen örtlichen Einrichtungen) bereitstellten. Als Gegenleistung erhielt die Steuerpflichtige das vertraglich eingeräumte Recht, in den Amtsblättern Anzeigen zu platzieren und die daraus resultierenden Erlöse vollständig zu vereinnahmen, ohne dass die Gemeinden ein Entgelt für die Herstellung und Verteilung der Amtsblätter zahlten. Im Streitjahr 2017 behandelte das beklagte FA die Herstellung und die Verteilung der Amtsblätter gegen das Recht, darin Anzeigen zu drucken, als einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidung

    Das FA hat die Herstellung und die Verteilung der Amtsblätter gegen das Recht, darin Anzeigen zu drucken, nach Meinung des FG zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen.

     

    Tauschähnlicher Umsatz

    Im Streitfall liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Steuerpflichtige hat durch die Herstellung und Verteilung der Amtsblätter einheitliche entgeltliche Lieferungen gegenüber den Gemeinden erbracht. Das Entgelt der Gemeinden in der Überlassung der Rechte bestand, Werbeanzeigen in den Amtsblättern zu platzieren und die Erlöse hieraus vereinnahmen zu können.

     

    Die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt sich insbesondere aus den jeweils abgeschlossenen gegenseitigen Verträgen. Die Gemeinden haben Gegenleistungen in der Form geschuldet, dass der Steuerpflichtigen gestattet wurde, in den Amtsblättern Anzeigen zu vermarkten. Es handelt sich dabei um eine sonstige Leistung. Damit liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.

     

    Presserechtlicher Anspruch schließt umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch nicht aus

    Neben der Einräumung eines Anzeigenplatzierungsrechts mussten die Gemeinden kraft der geschlossenen Vereinbarungen sowohl die Inhalte des amtlichen als auch des nichtamtlichen Teils (z. B. Vereine, Parteien und sonstige Einrichtungen) übergeben. Dass die Steuerpflichtige auf die Inhalte des amtlichen Teils nach dem Landespressegesetz Baden-Württemberg einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gehabt hat, ändert nichts am umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Denn die wechselseitig erbrachten Leistungen sind innerlich miteinander verbunden.

     

    Überdies entfällt eine Steuerbarkeit auch dann nicht, wenn der Umsatz aufgrund gesetzlicher Anordnung ausgeführt werde. Insoweit kommt es auf eine Freiwilligkeit der Leistung nicht an. Es genügt für den Leistungsaustausch, dass Leistung und Gegenleistung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Das jeweilige Motiv ist unerheblich, weil das Umsatzsteuerrecht an tatsächliche Leistungsvorgänge anknüpft.

     

    Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Überlassung des Anzeigenplatzierungsrechts auf Selbstkostenbasis

    Auch Bemessungsgrundlage für die tauschähnlichen Umsätze ist nicht zu beanstanden. Das FA hat insoweit zu Recht die Selbstkosten der Steuerpflichtigen für die Herstellung und den Vertrieb der Amtsblätter herangezogen. Eine Schätzung dieser Selbstkosten auf der Basis des Jahres 2019 ist ebenfalls zulässig, da die Steuerpflichtige den konkreten Betrag für das Streitjahr 2017 mangels Zugangs zu notwendigen Buchhaltungsunterlagen nicht hat ermitteln können. Die Steuerpflichtige geht selbst davon aus, dass der angegebene Betrag für das Streitjahr der Höhe nach zutreffend ist.

     

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

    Die Lieferung der Steuerpflichtigen gegenüber den Gemeinden unterliegt dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG, da der wesentliche Inhalt der einheitlichen Leistung im Druck der Amtsblätter besteht. Die Amtsblätter enthielten nicht überwiegend Werbung.


    PRAXISTIPP | Das Urteil ist nicht rechtskräftig; beim BFH ist eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (BFH, V B 109/25). Steuerlich liegt die besondere Gefahr der Barter Deals darin, dass die beteiligten Unternehmen aufgrund des fehlenden Geldflusses nicht realisieren, dass sie steuerpflichtige Umsätze tätigen. Ein Barter Deal führt zu einem Tausch oder tauschähnlichen Umsatz i. S. v. § 3 Abs. 12 UStG. Damit sind die Leistungen sowohl umsatz- als auch ertragsteuerpflichtig und lösen die üblichen Rechnungs-, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten aus. Dazu ist auch der steuerliche Tauschwert zu bestimmen – ein nicht zu unterschätzendes Praxis-Problem (s. o.).


    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 769 | ID 50980167

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