· Fachbeitrag · § 15 UStG
EuG verlagert den Vorsteuerabzug vor
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf
Die Vorschriften der MwStSystRL sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Unternehmer sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn sie ihm vor Abgabe der Steuererklärung zugegangen ist. |
Hintergrund
Gemäß der in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens fraglichen polnischen Regelung entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug frühestens bei der Abrechnung für den Besteuerungszeitraum, in dem der Unternehmer die entsprechende Rechnung erhalten hat. Erfolgt der Erhalt der Rechnung im Besteuerungszeitraum, der auf den Besteuerungszeitraum folgt, in dem der steuerpflichtige Umsatz stattgefunden hat, entsteht nach der fraglichen Regelung das Recht auf Vorsteuerabzug somit erst im späteren Besteuerungszeitraum.
Die deutsche Finanzverwaltung sieht das ähnlich und hat sich in Abschn. 15.2 Abs. 2 Sätze 5 f. UStAE unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH wie folgt positioniert:
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