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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Ablaufhemmung durch rückwirkend erlassene Bescheinigungen

    | Das BMF positioniert sich u. a. zu der Frage, wie lange sich die für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG erforderliche Bescheinigung der jeweils zuständigen Landesbehörden rückwirkend auf die Umsatzsteuerfestsetzung auswirken kann. |

     

    Hintergrund

    Träger von Ergänzungsschulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen benötigen, sofern sie keine Ersatzschule i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG betreiben, nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass die Leistungen des Unternehmers auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Dies gilt entsprechend, wenn der Träger der Einrichtung kein Unternehmer oder eine in § 4 Nr. 22 UStG bezeichnete Einrichtung ist (Abschn. 4.21.5 Abs. 1 UStAE).

     

    Die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde kann nicht nur vom Unternehmer, sondern auch von Amts wegen eingeschaltet werden (vgl. BVerwG 4.5.06, 10 C 10.05, UR 2006, 517); hierüber ist der Unternehmer zu unterrichten. Die Bescheinigung ist zwingend zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen (vgl. BVerwG vom 4.5.06, a.a.O.). Die zuständige Landesbehörde befindet darüber, ob und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (Abschn. 4.21.5 Abs. 2 S. 1 ‒ 3 UStAE; vgl. auch unter Rn. 31 Abschn. 4.21.4 Abs. 1a UStAE zum Nachweis der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen).

     

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