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  • · Fachbeitrag · Reform des EU-Mehrwertsteuersystems

    Quick Fixe 02: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und die Zusammenfassende Meldung

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund

    | Mit Art. 138 Abs. 1 (geändert) und Abs. 1a (neu) MwStSystRL werden die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und die Zusammenfassende Meldung materielle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung. |

     

    Bedeutung der innergemeinschaftlichen Lieferung

    Die in Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL festgelegte Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen bildet das Kernstück der derzeitigen Übergangsregelung. Gleichzeitig bietet diese Steuerbefreiung auch die Grundlage für den sogenannten Karussellbetrug.

     

    Das Manko der bisherigen Regelung

    Das endgültige Mehrwertsteuersystem für den Handel innerhalb der EU soll dieses Problem lösen, aber für die Zeit bis dahin haben die Mitgliedstaaten Zwischenlösungen gefordert. Insbesondere verlangten sie, dass die folgende Anforderung in die MwStSystRL aufgenommen wird. Der Erwerber, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung der Gegenstände beginnt, ansässig ist, muss eine gültige MwSt-IdNr. besitzen, damit der Lieferer die Steuerbefreiung überhaupt erst anwenden darf. Dies geht über die derzeitige Sachlage hinaus, bei der die MwSt-IdNr. des Erwerbers der Auslegung des EuGH zufolge lediglich eine formale Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist. Aufgrund dessen können die Mitgliedstaaten, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, derzeit lediglich Geldbußen oder Verwaltungssanktionen verhängen, jedoch die Steuerbefreiung an sich nicht verweigern (vgl. EuGH 6.9.2012, Rs. C-273/1, Mecsek-Gabona; 27.9.2012, Rs. C-587/10, Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch ‒ VSTR; 20.10.2016, Rs. C-24/15, Plöckl; 9.2.2017, Rs. C 21/16, Euro-Tyre).

      

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