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  • · Fachbeitrag · Schwerpunkt Reform des EU-Mehrwertsteuersystems

    MwSt-IdNr. als materielle Voraussetzung für innergemeinschaftliche Lieferungen

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund

    | Mit Art. 138 Abs. 1 (geändert) soll die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung werden. |

     

    Bedeutung der innergemeinschaftlichen Lieferung

    Die in Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL festgelegte Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen bildet das Kernstück der derzeitigen Übergangsregelung. Gleichzeitig bietet diese Steuerbefreiung auch die Grundlage für den sogenannten Karussell-betrug.

     

    Das Manko der derzeitigen Rechtslage

    Das endgültige Mehrwertsteuersystem für den Handel innerhalb der EU soll dieses Problem lösen, aber für die Zeit bis dahin haben die Mitgliedstaaten Zwischenlösungen gefordert. Insbesondere verlangten sie, dass die folgende Anforderung in die MwStSystRL aufgenommen wird: Der Erwerber, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung der Gegenstände beginnt, ansässig ist, muss eine gültige MwSt-IdNr. besitzen, damit der Lieferer die Steuerbefreiung überhaupt erst anwenden darf.

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