· Fachbeitrag · Rechnungslegung
Einsatz der E-Rechnung in der Bauwirtschaft
Auf Bund-Länder-Ebene wurde zum Einsatz der E-Rechnung in der Bauwirtschaft Folgendes beschlossen: |
- 1. Bis zum 30.6.2030 ist für die Kontrollfunktion der E-Rechnung regelmäßig ausreichend, wenn in einer E-Rechnung über eine Bauleistung im strukturellen Teil nur Summen nach den einzelnen Gewerken enthalten sind, wenn aus einer – menschenlesbaren – Anlage eine detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis (z. B. nach dem GAEB-Standard) ersichtlich ist, auf die im strukturierten Teil eindeutig hingewiesen wird.
Die menschenlesbare Anlage ist dabei für eine mögliche Kontrolle durch die Finanzverwaltung erforderlich.
- 2. Ebenfalls bis zum 30.6.2030 kann die Regelung nach Abschn. 14.8 Abs. 8 Nr. 2 UStAE auch bei einer E-Rechnung angewandt werden. Teilentgelte und Steuerbeträge werden hier in einem Anhang der Endrechnung aufgeführt, auf den in der Endrechnung hinzuweisen ist. Dieser Anhang kann der E-Rechnung auch als unstrukturierte Anlage beigefügt werden, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung auf diese Anlage verwiesen wird.
Die bereits in Rn. 48 des BMF-Schreibens vom 15.10.2024 (BStBl I 24, 1320) enthaltene Regelung kann somit in der Bauwirtschaft auch noch nach dem 31.12.2027 angewandt werden.
Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 581 | ID 50892229