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  • · Fachbeitrag · Rechnungslegung

    Einsatz der E-Rechnung in der Bauwirtschaft

    Auf Bund-Länder-Ebene wurde zum Einsatz der E-Rechnung in der Bauwirtschaft Folgendes beschlossen:

     
    • 1. Bis zum 30.6.2030 ist für die Kontrollfunktion der E-Rechnung regelmäßig ausreichend, wenn in einer E-Rechnung über eine Bauleistung im strukturellen Teil nur Summen nach den einzelnen Gewerken enthalten sind, wenn aus einer – menschenlesbaren – Anlage eine detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis (z. B. nach dem GAEB-Standard) ersichtlich ist, auf die im strukturierten Teil eindeutig hingewiesen wird.
    •  

    Die menschenlesbare Anlage ist dabei für eine mögliche Kontrolle durch die Finanzverwaltung erforderlich.

     

    • 2. Ebenfalls bis zum 30.6.2030 kann die Regelung nach Abschn. 14.8 Abs. 8 Nr. 2 UStAE auch bei einer E-Rechnung angewandt werden. Teilentgelte und Steuerbeträge werden hier in einem Anhang der Endrechnung aufgeführt, auf den in der Endrechnung hinzuweisen ist. Dieser Anhang kann der E-Rechnung auch als unstrukturierte Anlage beigefügt werden, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung auf diese Anlage verwiesen wird.

     

    Die bereits in Rn. 48 des BMF-Schreibens vom 15.10.2024 (BStBl I 24, 1320) enthaltene Regelung kann somit in der Bauwirtschaft auch noch nach dem 31.12.2027 angewandt werden.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 581 | ID 50892229

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