· Europäische Gesetzgebung
EuG verlagert den Vorsteuerabzug vor – mit weitreichenden Praxisfolgen

von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf
Eine aktuelle Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) zur Vorverlagerung des Vorsteuerabzugs (11.2.26, T-689/24) hat weitreichende Konsequenzen für die Unternehmenspraxis und die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Das Urteil erlaubt es Unternehmen, den Vorsteuerabzug bereits dann geltend zu machen, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind – auch wenn die Rechnung erst später eingeht oder die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist. |
Sachverhalt
Die polnische Unternehmerin und Klägerin im Verfahren, eine steuerpflichtige Einrichtung, betreibt eine Verrechnungs- und Abwicklungsstelle, insbesondere im Bereich Gas und Strom. Die Unternehmerin fragte bei der zuständigen Steuerbehörde an, ob sie die Umsatzsteuer, die beim Erwerb der Waren angefallen ist, für den Besteuerungszeitraum geltend machen könne, in dem die Lieferungen erfolgt sind, obwohl die Rechnungen erst im darauffolgenden Besteuerungszeitraum eingegangen sind. Die polnische Steuerbehörde und auch das zunächst angerufene Gericht wiesen dies zurück und argumentierten, dass gemäß dem polnischen Umsatzsteuerrecht das Recht auf Vorsteuerabzug erst mit dem Erhalt der Rechnung – als wesentliche materielle Voraussetzung – entsteht. Daher konnte die Vorsteuer lediglich in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden, in dem die Rechnung vorlag. Das Oberste Verwaltungsgericht legte den Fall dem EuG vor.
Entscheidung
Gemäß dem Urteil entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, wobei der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird. Damit entstehen der Steueranspruch des Staates und der Vorsteueranspruch des Kunden zeitgleich. Die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts hängt nicht vom Besitz der Eingangsrechnung ab. Letztere ist lediglich die formelle Voraussetzung, um das Vorsteuerabzugsrecht auszuüben.
Auffassung der deutschen Finanzverwaltung
Das sehen die deutsche Finanzverwaltung – wie die polnische Finanzverwaltung – und auch der BFH ganz anders. Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug gem. Abschn. 15.2 Abs. 2 S. 6 UStAE erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Der Mandant bzw. sein Berater stehen damit vor einem Dilemma. Wie soll man nunmehr vorgehen?
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Unternehmer D aus Dortmund ist umsatzsteuerlicher Monatszahler und Dauerfristverlängerer. Am 10.3.2026 erhält D von einem ebenfalls deutschen Zulieferer eine Warenlieferung. Die Rechnung zu dieser Lieferung geht bei D unter Ausweis von Umsatzsteuer am 8.5.2026 ein. D erstellt die Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2026 am 11.5.2026 (§ 108 Abs. 3 AO).
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Die Entscheidung des EuG verneint damit eine der Grundfesten des deutschen Umsatzsteuerrechts. Letzteres ist grundsätzlich zum Vorteil der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen, hat aber auch unangenehme Praxisfolgen.
Materielles Umsatzsteuerrecht und Liquiditätsvorteil
Die Auswirkungen auf das materielle Umsatzsteuerrecht verdeutlicht der Beispielsfall. Der Unternehmer erhält als Monatszahler die Erstattung der Vorsteuern mindestens einen Monat (ohne Dauerfristverlängerung), als Dauerfristverlängerer ggf. sogar zwei Monate früher, und hat damit einen Liquiditätsvorteil.
Noch gravierender sind die Auswirkungen bei Vierteljahreszahlern:
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Wie Beispiel 1; D ist aber Vierteljahreszahler.
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In Beispiel 2 macht der Liquiditätsvorteil damit drei Monate aus!
Verfahrensrecht/Steuerstrafrecht
Bei einer Voranmeldung oder Anmeldung der Umsatzsteuer ist zu beachten, dass deutsche Gerichte und die Finanzverwaltung die Auffassung des EuG (noch) nicht teilen.
Wendet der Unternehmer die Auffassung des EuG an, muss er zur Vermeidung des Vorwurfs einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) in den neuen Kennziffern 500 der Vordrucke darauf hinweisen.
PRAXISTIPP | Abschn. 15.2 Abs. 2 S. 5 UStAE lautet: „Der Vorsteuerabzug ist von einem Unternehmer für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist; für einen späteren Besteuerungszeitraum kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden.“ Aufgrund des zweiten Halbsatzes sollte die neue Rechtsprechung – wenn überhaupt möglich, vgl. Überlegungen zu Buchhaltung und Controlling – beachtet werden, damit der Unternehmer sich nicht des Vorwurfs der Verlagerung des Vorsteuerabzugs in einen späteren Besteuerungszeitraum aussetzt. |
Buchhaltung und Controlling
Grundsätzlich schließen die Unternehmen die jeweiligen Buchungsperioden kurz nach dem Monatsende. Spätere Buchungen in eine bereits geschlossene Periode sind nicht mehr möglich. Nach der Rechtsprechung des EuG sind derartige Buchungen aber zwingend geboten, da die Verlagerung des Vorsteuerabzugs in einen späteren Besteuerungszeitraum unzulässig ist (Abschn. 15.2 Abs. 2 Hs. 2 UStAE, s. o.).
Das nächste Problem: Fehlt es an einer Eingangsrechnung, lautet das geflügelte Wort: „Keine Buchung ohne Beleg!“ Dem könnte man entgegenhalten: „Noch nie etwas von einem Eigenbeleg gehört?“ Aber gerade Eigenbelege sind in vielen Unternehmen nicht gestattet. Und woher sollte die Buchhaltung wissen, dass ein Eigenbeleg erforderlich ist? Der nötige Input müsste vom Controlling kommen. Auch da wäre also ein Umdenken erforderlich.
FAZIT — Das EuG-Urteil ist aus Unternehmersicht im Hinblick auf die Liquiditätserhöhung zu begrüßen, wird in der Praxis aber nur schwer umzusetzen sein. Letztlich bleibt auch noch abzuwarten, wie der BFH, die FG und die Finanzverwaltung dies alles sehen. Und damit bleibt es spannend! |