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  • · Europäische Gesetzgebung

    EuG verlagert den Vorsteuerabzug vor – mit weitreichenden Praxisfolgen

    Bild: © studio v-zwoelf - stock.adobe.com

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

    Eine aktuelle Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) zur Vorverlagerung des Vorsteuerabzugs (11.2.26, T-689/24) hat weitreichende Konsequenzen für die Unternehmenspraxis und die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Das Urteil erlaubt es Unternehmen, den Vorsteuerabzug bereits dann geltend zu machen, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind – auch wenn die Rechnung erst später eingeht oder die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist.

     

    Sachverhalt

    Die polnische Unternehmerin und Klägerin im Verfahren, eine steuerpflichtige Einrichtung, betreibt eine Verrechnungs- und Abwicklungsstelle, insbesondere im Bereich Gas und Strom. Die Unternehmerin fragte bei der zuständigen Steuerbehörde an, ob sie die Umsatzsteuer, die beim Erwerb der Waren angefallen ist, für den Besteuerungszeitraum geltend machen könne, in dem die Lieferungen erfolgt sind, obwohl die Rechnungen erst im darauffolgenden Besteuerungszeitraum eingegangen sind. Die polnische Steuerbehörde und auch das zunächst angerufene Gericht wiesen dies zurück und argumentierten, dass gemäß dem polnischen Umsatzsteuerrecht das Recht auf Vorsteuerabzug erst mit dem Erhalt der Rechnung – als wesentliche materielle Voraussetzung – entsteht. Daher konnte die Vorsteuer lediglich in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden, in dem die Rechnung vorlag. Das Oberste Verwaltungsgericht legte den Fall dem EuG vor.

     

    Entscheidung

    Gemäß dem Urteil entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, wobei der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird. Damit entstehen der Steueranspruch des Staates und der Vorsteueranspruch des Kunden zeitgleich. Die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts hängt nicht vom Besitz der Eingangsrechnung ab. Letztere ist lediglich die formelle Voraussetzung, um das Vorsteuerabzugsrecht auszuüben.