19.03.2026 · Fachbeitrag · EuG-Urteil zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Widerstand war absehbar – Generalanwalt schlägt EuGH die Überprüfung vor!
| Der Vorsteuerabzug ist von einem Unternehmer für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Besteuerungszeitraum bereits die Rechnung empfangen hat. So das EuG in seinem Urteil vom 10.2.2026 (T-689/24, I. S.A.). Der Erste Generalanwalt am EuGH ist damit nicht einverstanden! |
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