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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt

    Der ärztliche Notfalldienst (z. B. an Wochenenden) ist auch dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ist selbstständiger Arzt, der mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KV) eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hat. Er übernahm in den Jahren 2012 bis 2016 für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren „Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung.

     

    Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Steuerpflichtige hierfür einen Stundenlohn zwischen 20,00 EUR und 40,00 EUR ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Steuerpflichtige für umsatzsteuerfrei.