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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für die Cafeteria eines Altersheims

    Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, sind die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerfrei. Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige betrieb ein Altersheim. Alle Bewohner des Altersheims (ca. 150 in den Streitjahren) hatten eine Pflegestufe, viele waren bettlägerig. Die Kosten rechnete die Steuerpflichtige über die Pflegeversicherung ab, teilweise ergänzt durch die Sozialhilfe. Betreutes Wohnen bot die Steuerpflichtige in dem Altersheim nicht an. Auf den einzelnen Stationen gab es Speisesäle, in denen die Bewohner ihre Mahlzeiten einnahmen. Die Heimbetreuung schloss neben Frühstück, Mittag- und Abendessen auch einen Nachmittagssnack (z. B. Kuchen) mit ein.

     

    Daneben betrieb die Steuerpflichtige in den Räumlichkeiten eine Cafeteria, die nur die Bewohner und ‒ das war der Regelfall ‒ deren Besucher (zumeist Angehörige) aufsuchen konnten. Die Steuerpflichtige führte eine Eingangs- und Ausgangskontrolle durch. Außenstehenden stand die Cafeteria nicht offen. Die Cafeteria war täglich von etwa 11:00 bis 17:30 Uhr geöffnet. Das Angebot umfasste Kaffee- und Kaltgetränke, selbstgebackenen Kuchen und kleine Speisen. Gegen Vorbestellung wurden auch Feierlichkeiten (z. B. Geburtstage) durchgeführt. Es war immer eine Person vom Personal anwesend.

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