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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Betriebsvorrichtungen können auch umsatzsteuerfrei vermietet bzw. verpachtet werden

    | Die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen gilt nicht, wenn Einrichtungsgegenstände mitverpachtet werden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Immobilien zwingend erforderlich sind und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machen. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erzielt unter anderem Umsätze aus der Verpachtung von Stallgebäuden inklusive Betriebsvorrichtungen.

     

    Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Steuerpflichtige die Pachtzahlung für zwei auf Dauer angelegte Stallverpachtungen in vollem Umfang als steuerfreie Vermietungsumsätze behandelt hatte. Der Prüfer ermittelte einen auf die Betriebsvorrichtungen entfallenen Pachtanteil von jeweils 20 % und unterwarf diesen der Umsatzsteuer. Das FA erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen die Verpachtung der Umsätze anteilig als steuerpflichtig behandelt wurde.

     

    Die Einsprüche hiergegen wies das FA als unbegründet zurück. Die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen unterläge auch dann der Umsatzsteuer, wenn diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks seien. Die Einnahmen aus den Stallverpachtungen seien folglich in einen steuerfreien auf die Grundstücksverpachtung entfallenden Teil und in einen steuerpflichtigen auf die Stalleinrichtungen entfallenden Teil aufzuteilen.

     

    Entscheidung

    Die Klage ist nach Auffasssung des FG begründet. Das FA hat zu Unrecht den auf die Betriebsvorrichtungen entfallenen Pachtanteil der Umsatzsteuer unterworfen. Bei der Überlassung der Betriebsvorrichtungen handelt es sich um eine Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung der Stallgebäude mit der Folge, dass die Nebenleistung ebenfalls steuerfrei ist.

     

    Steuerfrei ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. Die steuerfreien Umsätze umfassen im vorliegenden Fall

    • nicht nur die Verpachtung der Stallgebäude,
    • sondern auch die Überlassung der Ausstattungselemente zur Fütterung und Aufzucht der Tiere, da es sich hierbei um eine Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung handelt.

     

    Zwar ist die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt nach der neueren BFH-Rechtsprechung jedoch nicht, wenn Einrichtungsgegenstände mitverpachtet werden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Immobilien zwingend erforderlich sind und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machen. Erfüllt die Überlassung von Betriebsvorrichtungen den Tatbestand einer unselbstständigen Nebenleistung, ist die Vermietung und Verpachtung der Betriebsvorrichtung danach umsatzsteuerfrei.

     

    Auch nach Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 UStAE, auf welchen sich das FA beruft, erstreckt die Steuerbefreiung sich in Regel auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände. Soweit aufgrund des Verweises auf Abschnitt 4.12.10 UStAE für die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen etwas anderes gelten soll, folgt der erkennende Senat dem für den Fall, dass die Überlassung einer Betriebsvorrichtung unselbstständige Nebenleistung ist, nicht.

     

    Beachten Sie | Die vom FA vertretene Auffassung steht ferner nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des EuGH, wonach eine einheitliche Leistung, die aus einem Haupt- und Nebenbestandteil besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Steuersatz besteuert werden darf, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet (EuGH-Urteil „Stadion Amsterdam“).

     

    Danach handelt es sich bei der vom Steuerpflichtigen überlassenen Betriebsvorrichtung um eine Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung. Die mitverpachtete Betriebsvorrichtung bestand in speziell abgestimmten Ausstattungselementen, die nur dazu dienten, die vertragsgemäße Nutzung des Putenstalls unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Vorrichtungen wurden für die Fütterung großer Tiere in der Putenhaltung entwickelt, um diese mit der Industrieförderspirale in der vorgegebenen Zeit zur Schlachtreife aufzuziehen. Heizungs- und Lüftungsanlagen sind notwendig, um den Anforderungen an das Stallklima gerecht zu werden. Spezielle Beleuchtungssysteme dienen einer gleichmäßigen Ausleuchtung.

     

    Bei den Betriebsvorrichtungen (Fütterung, Siloanlage etc.) handelt es sich daher um Leistungen, die für die Nutzung der gepachteten Ställe nützlich oder sogar notwendig waren. Danach bilden die zur Verpachtung angebotenen Ställe mit den begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, sodass nach der Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen ist, dass diese Leistungen mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden.

     

    PRAXISTIPPS |

    • 1. Die Auffassung der Finanzverwaltung ist gegenläufig (vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 UStAE in Verbindung mit Abschnitt 4.12.10 UStAE).
    • 2. Die Revision war daher nach § 155 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47268215

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