· Fachbeitrag · § 3d UStG
Falsche USt-IdNr. beim Wareneinkauf führt zu Recht zur „Straferwerbsteuer“
Die Verwendung der USt-IdNr. des Mitgliedstaats der Registrierung für eine Bestellung, die eine Warenbewegung vom Mitgliedstaat der Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat auslöst, führt im Mitgliedstaat der Registrierung zu Recht zu einer Erwerbsbesteuerung ohne Vorsteuerabzug. |
Hintergrund
Gemäß § 3d S. 1 UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb gem. § 3d S. 2 UStG so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaats als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in S. 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist.
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