· Fachbeitrag · § 3 UStG
Vertrieb von Mehrzweck-Gutscheinen in Vertriebsketten
Die Finanzbehörde Hamburg nimmt Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mehrzweck-Gutscheinen bei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen in Vertriebsketten. |
Allgemeines zu Mehrzweck-Gutscheinen
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018, 2338) wurden Art. 30a, 30b und 73a MwStSystRL, die Regelungen für die Umsatzbesteuerung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen betreffen, durch Einfügung des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG zum 1.1.2019 in nationales Recht umgesetzt. Der UStAE wurde mit BMF-Schreiben vom 2.11.2020 (BStBl. I 2020, 1121) um einen Abschn. 3.17 UStAE mit umfangreichen Erläuterungen und Beispielen ergänzt.
Nach § 3 Abs. 15 S. 2 UStG unterliegt (erst) die tatsächliche Lieferung oder Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 UStG, wohingegen jede vorangegangene Übertragung (Ausstellung und Weiterveräußerung) dieses Mehrzweck-Gutscheins als Tausch eines Zahlungsmittels nicht der Umsatzsteuer unterliegt (insofern abweichende Behandlung gegenüber Einzweck-Gutscheinen, vgl. § 3 Abs. 14 UStG).
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