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  • · Fachbeitrag · § 2b UStG

    Übertragung eines Bauhofs mit befreiender Wirkung auf eine andere jPöR

    Kommunen ohne eigenen Bauhof übertragen dessen Ausgaben häufig auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts. Das Bayerische Landesamt für Steuern positioniert sich zu den Umsatzsteuerfolgen.

     

    Hintergrund

    Kommunale Bauhöfe nehmen ein breites Aufgabenspektrum wahr. Dazu gehören z. B.

    • Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze

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