· Fachbeitrag · § 2b UStG
Schülerfirmen etc.
Das LfSt Niedersachsen ordnet Verkäufe im Rahmen von Kita- und Schulveranstaltungen sowie der Umsätze von Schülerfirmen unter der Rechtslage des § 2b UStG umsatzsteuerlich ein. |
Nach Abschn. 2.1 Abs. 3 UStAE ist demjenigen die Leistung zuzurechnen, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen ausführt und somit gegenüber dem Leistungsempfänger als Schuldner der Leistung auftritt. Eine pauschale oder verallgemeinerte Zuordnung kommt danach nicht in Betracht.
Bei Tätigkeiten z. B. im schulischen Kontext können verschiedene Personen gegenüber dem Leistungsempfänger als Schuldner der Leistung auftreten. In Betracht kommen der Schulträger oder das Land, aber auch ein Förderverein, eine Klasse, eine sonstige Einzelperson oder ein Zusammenschluss von Personen.
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