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  • · Fachbeitrag · §§ 2, 2b UStG

    Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken

    Das Bayerische Landesamt für Steuern positioniert sich zu den Umsatzsteuerfolgen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken.

     

    Allgemeines

    Jagdbezirk

    Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbunden (§ 3 BJagdG). Es darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. In Bayern wird häufig der Begriff „Revier“ anstelle von „Bezirk“ verwendet.

     

    Eigenjagdbezirke sind gegeben, wenn sie zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 81,755 ha umfassen und diese im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen (§ 7 Abs. 1 BJagdG, Art. 8 BayJG).

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