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  • · Fachbeitrag · § 17 UStG

    Keine Minderung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“

    Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempfänger eines anderen Unternehmers (Zahlstelle), vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen. Der Umstand, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet, führt nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger erbrachten Leistungen mindert.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige betreibt eine Apotheke. Im Jahr 2020 (Streitjahr) erbrachte er umsatzsteuerpflichtige Lieferungen von Arznei- und Heilmitteln u. a. an gesetzliche Krankenkassen. Er berechnete die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten.

     

    Die Abrechnung mit den Krankenkassen übertrug der Steuerpflichtige im Jahr 2017 einem Rechenzentrum. Nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Rechenzentrum standen dem Steuerpflichtigen im Wesentlichen Abschlagszahlungen und dem Rechenzentrum im Gegenzug Vergütungsansprüche zu. Die Einziehung der Forderungen erfolgte im Namen des Rechenzentrums, aber für Rechnung des Steuerpflichtigen.

     

    Das Rechenzentrum wurde im Jahr 2020 insolvent. Daraufhin legte der Steuerpflichtige gegen seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen Einspruch ein. Er machte geltend, die Umsatzsteuer sei zu berichtigen, da Restzahlungen des insolventen Rechenzentrums, an welches er seine Zahlungsansprüche gegen die Krankenkassen abgetreten habe, ausgeblieben seien. Einsprüche und nachfolgendes Klageverfahren blieben erfolglos.

     

    Entscheidung

    Die Revision des Steuerpflichtigen ist nach Auffassung des BFH in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen.

     

    Der Steuerpflichtige ist mit dem Rechenzentrum ein eigenständiges ‒ und von den vertraglichen Beziehungen zu den Krankenkassen losgelöstes ‒ Rechtsverhältnis eingegangen, bei dem einerseits das Rechenzentrum die Abrechnung mit den Krankenkassen vorzunehmen und die Forderungen für Rechnung des Steuerpflichtigen einzuziehen, andererseits der Steuerpflichtige hierfür ein Entgelt zu entrichten hatte.

     

    Das Rechenzentrum ist „Zahlstelle“ des Steuerpflichtigen. Dieser hatte die Krankenkasse ausdrücklich aufgefordert, an das Rechenzentrum zu leisten. Dementsprechend ist zivilrechtlich mit der Zahlung der Krankenkasse auf das ihr benannte Konto die Entgeltforderung des Steuerpflichtigen gegen die Krankenkassen erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

     

    Umsatzsteuerrechtlich „erhielt“ der Steuerpflichtige den von den Leistungsempfängern an das Rechenzentrum als Zahlstelle entrichteten Betrag für die von ihm erbrachten Leistungen. Eine Uneinbringlichkeit des Entgelts scheidet demnach aus. Der Steuerpflichtige muss sich zurechnen lassen, dass er das Rechenzentrum mit dem Forderungseinzug beauftragt hatte und die Krankenkassen in der Folge die geschuldeten Kaufpreise an das Rechenzentrum mit befreiender Wirkung bewirkt haben.

     

    Der insolvenzbedingte Zahlungsausfall, d. h. die Nichtweiterleitung der für den Steuerpflichtigen vereinnahmten Zahlungen an den Steuerpflichtigen, betrifft das Rechtsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Rechenzentrum. Einbehalte oder Zahlungsausfälle in jenem gesondert zu betrachtenden Rechtsverhältnis können die Bemessungsgrundlage für die Lieferungen des Steuerpflichtigen an die Krankenkassen nicht berühren.

     

    Beachten Sie | Gleichwohl musste der BFH das Urteil des FG aus verfahrensrechtlichen Gründen aufheben. Da die Revision des Steuerpflichtigen in der Sache unbegründet war, war diese mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen wird. Diese rein verfahrensrechtliche Besonderheit bleibt umsatzsteuerlich ohne jede Auswirkung.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 50507849