· Fachbeitrag · § 14c UStG
Zur Bestimmung des Rechnungsausstellers bei Zentralregulierung
Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredere-Provision „im Namen und für Rechnung“ des Kunden abrechnet, sind dem Kunden zuzurechnen. Dies hat zur Folge, dass § 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war Kommanditistin einer (GmbH & Co.) KG. Diese organisierte als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischen verschiedenen Lieferanten und Großhändlern (sog. Anschlusshäusern), zu denen auch die Steuerpflichtige gehörte.
Die Anschlusshäuser kauften Waren direkt bei den Lieferanten ein, wobei die KG organisatorische Aufgaben übernahm, insbesondere die Übernahme des sog. Delkredere-Risikos. Dabei handelt es sich um das Risiko, dass ein Anschlusshaus seine Verbindlichkeiten gegenüber einem Lieferanten nicht bezahlt.
Für die Übernahme dieses Risikos zahlten die Lieferanten an die KG sog. Delkredere-Provisionen, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete. Die KG stellte gegenüber den Lieferanten Rechnungen über diese Delkredere-Provisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, wobei ausdrücklich angegeben wurde, dass sie „im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser“ erstellt wurden.
Das FA vertrat die Auffassung, dass die Steuerpflichtige die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulde, und setzte diese Steuern entsprechend fest. Durch die Rechnungen sei nach außen der Eindruck entstanden, dass die Anschlusshäuser die Leistungen erbracht hätten.
Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trug die Steuerpflichtige vor, dass ihr der in den Rechnungen der KG über Delkredere-Leistungen enthaltene Umsatzsteuerausweis nicht zugerechnet werden könne. Die KG habe auch keine Vollmacht besessen, Rechnungen im Namen der Steuerpflichtigen auszustellen. Darüber hinaus machte sie geltend, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens bestanden habe, weil die Lieferanten keinen unberechtigten Vorsteuerabzug vorgenommen hätten.
Entscheidung
Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Steuerpflichtige schuldet die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG, da sie über Leistungen (Übernahme des Delkredere-Risikos) abgerechnet habe, die sie selbst nicht erbracht hat.
Da die Rechnungen von der KG ausdrücklich „im Namen und für Rechnung“ der jeweiligen Anschlusshäuser ausgestellt wurden, sind diese nach einem objektiven Maßstab dahin gehend auszulegen, dass die Anschlusshäuser rechtlich als Rechnungsaussteller anzusehen sind. Auf einen etwaigen entgegenstehenden Willen der KG kommt es nicht an.
Die Rechnungen sind der Steuerpflichtigen auch zuzurechnen. Selbst wenn die Steuerpflichtige die KG nicht ausdrücklich bevollmächtigt hat, hat zumindest eine sog. Anscheinsvollmacht vorgelegen. Dies setzt voraus, dass ein Vertreter wiederholt für einen anderen auftritt und dieser dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Vorliegend hat die Steuerpflichtige erkennen können, dass die KG Dokumente in ihrem Namen ausstellte und damit einen Rechtsschein begründet. Sie hat der KG eine zentrale Stellung in der Organisation der Geschäftsbeziehungen eingeräumt und hätte sich daher über deren konkrete Vertragsbeziehungen und Abrechnungsmodalitäten informieren müssen.
§ 14c UStG dient dem Schutz des Steueraufkommens. Durch einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis kann die Gefahr entstehen, dass Rechnungsempfänger Vorsteuer geltend machen, obwohl keine steuerpflichtige Leistung vorliegt. Im Streitfall konnte eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Daher bleibt die Steuerschuld bestehen, solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung vorgenommen wurde.
PRAXISTIPP | Die vom FG zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 5/26 anhängig. |
Fundstelle
- FG Münster 27.11.25, 5 K 90/21 U, Rev. BFH V R 5/26, iww.de/astw, Abruf-Nr. 253393