· Fachbeitrag · § 14c UStG
Grundstückserwerber haftet nicht für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen
Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist. Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis kann dem Grundstückserwerber nicht nach § 566 Abs. 1 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) zugerechnet werden. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige erstand im Jahr 2013 (Streitjahr) im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens durch Zuschlagsbeschluss eines Amtsgerichts ein mit einem mehrstöckigen Bürogebäude bebautes Grundstück. Die Gebäudeflächen waren größtenteils vermietet. Der Voreigentümer hatte u. a. im Jahr 2007 einen Mietvertrag mit Fachkliniken zum Betrieb einer Tagesklinik, im Jahr 2012 einen Mietvertrag zum Betrieb einer Physiotherapiepraxis sowie einen Mietvertrag mit einer Wohnungsbaugesellschaft abgeschlossen. In diesen Mietverträgen waren jeweils die monatlichen Nettokaltmieten, die sonstigen Kostenvorschüsse und die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer mit dem Zusatz „+ 19 % Mehrwertsteuer“ benannt. Im Streitjahr schloss die Steuerpflichtige auch selbst einen Mietvertrag ab, aus dem sie aber keine Miete vereinnahmte.
In ihrer Umsatzsteuererklärung 2013, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand, behandelte die Steuerpflichtige die Umsätze aus den Mietverträgen als steuerfrei.
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