· Fachbeitrag · §§ 14, 15 UStG
BFH-Urteil zur Rechnungsberichtigung ‒ Rückwirkung einer Berichtigung
| Der BFH änderte mit dem Urteil vom 20.10.2016 seine bisherige Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Wirkung einer Rechnungsberichtigung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH. Bislang hat die Finanzverwaltung das für die Praxis wichtige Urteil „totgeschwiegen“. Erst jetzt ‒ im September 2020 ‒ nimmt das BMF zu diesem Urteil, zur Rechtsprechung des EuGH und zu dem Folgeurteilen ausführlich Stellung. Für die Praxis ergeben sich daraus einige wichtige Punkte, die es zu beachten gilt. |
Ein entscheidender Punkt der Rechtsprechung betrifft die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung. Mit Änderung der Rechtsprechung gilt nun Folgendes: Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde.
Beachten Sie | Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden.
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