· Fachbeitrag · § 12 UStG
Kältetherapie in einer Kältekammer
Die Verabreichung einer Kältetherapie in einer Kältekammer unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nur bei ärztlicher Verordnung. |
Hintergrund
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % u. a. für die Verabreichung von Heilbädern. Unionsrechtliche Grundlage für diese Vorschrift ist Art. 98 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Danach können die Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze nur auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden. Zu diesen Dienstleistungen zählen u. a. „Thermalbehandlungen“, soweit diese nicht von der Steuer befreit sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH sind Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen. Ein „Heilbad“ muss zweckbestimmt der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. Ein „Heilbad“ i. S. d. deutschen § 12 UStG ist richtlinienkonform i. S. d. Begriffs „Thermalbehandlung“ in der MwStSystRL auszulegen. Die Thermalbehandlung muss bei der gebotenen engen Auslegung im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung erfolgen und damit Heilzwecken dienen. Dies folgt aus dem Wortlaut Thermal„behandlung“ und aus deren Gleichsetzung in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie mit „medizinischen Versorgungsleistungen“ und „zahnärztlichen Leistungen“. Dementsprechend muss auch die Verabreichung eines Heilbades der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.
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