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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen

    | Der BFH zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht für die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B („Pkw-Führerschein“) und C1. Das Gericht hat dem EuGH daher die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen. |

     

    Hintergrund

    Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind Unterrichtsleistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis steuerpflichtig. Fahrschulen sind insoweit keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, wie es von § 4 Nr. 21 UStG vorausgesetzt wird. Im Streitfall fehlte es zudem an der dort genannten berufs- oder prüfungsvorbereitenden Bescheinigung.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war die Steuerpflichtige unterrichtend zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3.500 kg und zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer) und C1 (ähnlich wie Fahrerlaubnis B, aber bezogen auf Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg) tätig. Die Steuerpflichtige hatte für ihre Leistungen keine Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt.

     

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