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  • · Nachricht · § 14c UStG, §§ 15, 19, 21, 22 EStG

    Nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer stellt keine Betriebsausgaben dar

    | Nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, sind nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige meldete im Februar 2009 in Hessen ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Forst-, Landschafts- und Gartenpflege“ an. Dies geschah auf Bitten eines serbischen Bekannten.

     

    Auf Initiative des Serben hin wurden gegenüber dem Steuerpflichtigen Leistungen über Arbeitsstunden in Rechnung gestellt, die im Namen des Steuerpflichtigen gegenüber einer GmbH mit Aufschlag weiterberechnet wurden. Die Rechnungsbeträge wurden gezahlt, allerdings erhielt der Steuerpflichtige von der GmbH nicht den vollen Rechnungsbetrag.

     

    Der Steuerpflichtige reichte allein für den Monat März eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ein. Diese führte zu einem Vorsteuerüberhang, den das zuständige hessische FA aber nicht anerkannte. Die hiergegen erhobene Klage wies das Hessische FG ab, weil der Steuerpflichtige weder Empfänger noch Erbringer der in den Rechnungen aufgeführten Leistungen sei. Die ausgewiesene Umsatzsteuer schulde er aber nach § 14c Abs. 2 UStG.

     

    Für das Streitjahr 2013 machte der Steuerpflichtige einen in diesem Jahr im Wege der Zwangsvollstreckung geleisteten Umsatzsteuerbetrag in Höhe von ca. 3.500 EUR als nachträgliche Betriebsausgabe geltend. Dies lehnte das FA ab. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Steuerpflichtige geltend, dass die abgerechneten Aufträge über Kontakte zustande gekommen seien, die nicht er persönlich, sondern der serbische Bekannte gehabt habe. Die Auffassung des Hessischen FG sei für die Einkommensteuer nicht bindend.

     

    Entscheidung

    Die Klage hatte keinen Erfolg.

     

    Das FG führte aus, dass der Steuerpflichtige keinen Gewerbebetrieb unterhalten habe. Zum einen habe nicht er, sondern sein serbischer Bekannter hinsichtlich des angemeldeten Gewerbes die Unternehmerinitiative entfaltet. Zum anderen sei er auch nicht als Rechnungsschreiber gewerblich tätig geworden. Er habe insoweit keinerlei unternehmerische Entscheidungen getroffen, sondern allenfalls Hilfsarbeiten für seinen Bekannten geleistet. Darüber hinaus habe sich der Steuerpflichtige auch nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, da er gegenüber der Allgemeinheit nicht in Erscheinung getreten sei.

     

    Die streitigen Aufwendungen seien auch nicht als Werbungskosten abziehbar:

     

    • Der Steuerpflichtige habe keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, weil er ‒ obwohl er hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit weisungsabhängig gewesen sei ‒ das Risiko des Forderungsausfalls habe tragen müssen und keine Ansprüche auf Urlaub oder Sozialleistungen gehabt habe.
    • Die Tätigkeit stelle auch keine Überlassung des Namensrechtes dar, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, weil die Zustimmung des Klägers zur Verwendung seines Namens hinter die Dienstleistung ‒ Einschaltung in die Leistungskette ‒ zurücktrete.
    • Es liege daher nahe, dass der Steuerpflichtige sonstige Einkünfte erzielt habe. Hieraus resultierende Werbungskosten seien jedoch wegen des Verlustausgleichsverbots nicht im Rahmen des Einkommensteuerbescheids zu berücksichtigen.

     

    PRAXISTIPP | Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen X B 116/18 beim BFH anhängig.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45543238

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