· Fachbeitrag · § 14 UStG
Gattungsbezeichnung bei Textilien ist keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung
| Auch bei Textilien im Niedrigpreissegment führt die bloße Gattungsbezeichnung (z. B. „T-Shirts“ oder „Jacken“) zu keiner ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung. Der Leistungsempfänger ist in diesem Fall nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betreibt einen Großhandel mit Textilien. Das FA kürzte im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Vorsteuerabzug aus diversen Rechnungen aufgrund mangelhafter Warenbezeichnung. Hierbei handelt es sich um Rechnungen, bei denen die Waren lediglich mit Stichworten wie „Blusen“, „Jacken“, „Pullover“, „T-Shirts“, „Tops“ oder „Röcke“ bezeichnet werden. Hiergegen wandte der Steuerpflichtige ein, dass im Textilgroßhandel, insbesondere im Niedrigpreissektor, detailliertere Bezeichnungen nicht handelsüblich seien.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Die Rechnungen enthielten keine hinreichenden Leistungsbeschreibungen und berechtigten daher nicht zum Vorsteuerabzug. Eine Rechnung müsse Angaben tatsächlicher Art enthalten, die die Identifizierung der Leistung ermöglichen, um eine mehrfache Abrechnung der Leistung auszuschließen. Daher müsse der Leistungsgegenstand eine
- eindeutige und
- leicht nachprüfbare
Feststellung der Leistung ermöglichen.
Dies erfordere insbesondere eine handelsübliche Bezeichnung der Leistung, was bei lediglich abstrakten Warenbezeichnungen wie in den streitbefangenen Rechnungen nicht der Fall sei. Eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der einzelnen Leistungen lasse sich anhand dieser Bezeichnungen nicht vornehmen.
Die Waren hätten vielmehr weitergehend umschrieben werden müssen, etwa nach
- Hersteller,
- Modelltyp,
- Schnittform,
- Material,
- Muster,
- Farbe,
- Größe oder
- unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer.
Die Angabe zumindest gewisser solcher Merkmale sei auch im Niedrigpreissektor zumutbar, denn auch der Weiterverkauf an Endverbraucher in einem Ladenlokal erfordere eine Sortierung nach Modelltypen und Größen.
Andere Unterlagen zur Identifizierung der Leistungen habe der Unternehmer nicht vorgelegt.
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. |
Fundstelle
- FG Münster 14.3.19, 5 K 3770/17 U, iww.de/astw, Abruf-Nr. 209397