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  • · Fachbeitrag · §§ 13b, 27 Abs. 19 UStG

    „Bauträgerfälle“: Pflicht des Finanzamts zur begünstigenden Berichtigung

    | Schuldet eine Bauträgerin nach § 13b UStG die Umsatzsteuer nicht, so ist die Festsetzung zu ihren Gunsten zu ändern. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist Organträgerin der X-GmbH. Diese ist überwiegend als Bauträgerin tätig. Sie errichtet Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Boden zum Zwecke der (steuerfreien) Veräußerung oder Vermietung. Hierzu nimmt sie Leistungen diverser Bauhandwerker in Anspruch. Die Klägerin führte zunächst unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung Umsatzsteuer nach § 13b UStG an das beklagte FA ab. 2015 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, da sie nach der Rechtsprechung des BFH als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin sei.

     

    Das beklagte Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung teilweise zugunsten der Klägerin; und zwar in der Höhe, in der die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen berichtigt, ihre zivilrechtlichen Forderungen in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen die X-GmbH an das FA abgetreten haben und die Klägerin einer Verrechnung ihres Anspruchs auf Umsatzsteuererstattung mit den an das FA abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen der Bauhandwerker zugestimmt hat. Im Übrigen lehnte das FA eine Änderung und Erstattung der Umsatzsteuer ab.

     

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