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  • · Fachbeitrag · § 233a AO, § 13b UStG

    Anspruch auf Erstattungszinsen bei Rückabwicklung von Bauträgerfällen

    | Das FG Baden-Württemberg hat aktuell das FA verpflichtet, zugunsten eines Bauträgers Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt 204.630 EUR festzusetzen, weil in den Streitjahren 2009 bis 2011 auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung zu Unrecht Umsatzsteuer für die Eingangsleistungen des Bauträgers erhoben worden war. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige ist als Bauträger tätig. Sie erwirbt Grundstücke, lässt diese von Bauunternehmern bebauen, teilt die Gebäude in Wohnungen auf und verkauft diese wiederum.

     

    In ihrer ursprünglichen Umsatzsteuererklärung setzte die Bauträgerin in 2009 bis 2011 die Umsatzsteuer für Bauleistungen von Bauunternehmern in der in den Streitjahren geltenden Fassung an (sog. Reverse Charge). Die Bauleistungen verwendete die Steuerpflichtige für ihre steuerfreien Grundstückslieferungen. Die Steuerpflichtige folgte dabei der damaligen Verwaltungsauffassung.

     

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