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  • · Fachbeitrag · § 12 UStG

    Umsätze eines Zauberkünstlers unterfallen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

    | Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nicht dem Regelsteuersatz von (im Streitjahr) 19 %, sondern dem ermäßigten Steuersatz von (im Streitjahr) 7 %. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren 2017 und 2018 als selbstständiger Zauberkünstler tätig. Seine Dienstleistungen stellte er für betriebliche und private Feierlichkeiten zur Verfügung. Neben der klassischen Bühnenzauberei bot er die sog. „Close-up“-Zauberei, die klassische „Manipulation“ sowie das Fertigen von Ballonskulpturen an. Außerdem trat der Steuerpflichtige jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte mehrere Bücher. In seinen Umsatzsteuererklärungen erklärte er im Hinblick auf die Tätigkeiten als Zauberer und seine Auftritte als Nikolaus ermäßigt besteuerte und hinsichtlich seiner übrigen Tätigkeiten regelbesteuerte Umsätze.

     

    Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Umsätze des Steuerpflichtigen aus seinen Tätigkeiten als Zauberkünstler und Nikolaus dem Regelsteuersatz unterliegen würden, da es sich nicht um theaterähnliche Leistungen handele, und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Steuerpflichtige Klage beim Finanzgericht.

     

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