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  • · Fachbeitrag · § 12 UStG

    Regelsteuersatz für Freizeitparks

    Die Einräumung der Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige betrieb im Streitjahr 2011 einen Freizeitpark mit diversen Fahrgeschäften. Die Eintrittskarten, die zum Eintritt in den Park berechtigten, verkaufte sie vor Ort sowie online. Daneben wurden sog. Kombitickets verkauft. Nach einer Außenprüfung erließ das Finanzamt umsatzsteuererhöhende Änderungsbescheide.

     

    Mit ihrem Einspruch begehrte die Steuerpflichtige neben der Einstufung der Eintrittsberechtigungen als Reisevorleistungen u. a. die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf ihre Umsätze aus dem Verkauf der Eintrittskarten. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze aus dem Verkauf der Eintrittskarten sei zu versagen, da die Steuerpflichtige als ortsgebundenes Unternehmen keine Schaustellerin sei. Auch das Finanzgericht wies die Klage ab.

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