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  • · Fachbeitrag · Strategische Vermögensplanung ‒ Silbermünzen

    Ab 2014 gilt der volle statt der ermäßigte Umsatzsteuertarif

    | Durch das Amtshilfe-Richtlinieumsetzungsgesetz wurde § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG insoweit geändert, dass Silber dort nicht direkt erwähnt wird. Vielmehr wird jetzt die Bezeichnung „Kunstgegenstände und Sammlungsstücke“ verwendet. Die Änderung tritt am 1.1.2014 nach Art. 31 Abs. 7 AmtshilfeRLUmsG in Kraft. Das hat Auswirkung auf die Änderung des Steuersatzes bei Silbermünzen. Denn ab dem 1. Januar des kommenden Jahres steigt der Satz beim Kauf von Silbermünzen auf volle 19 % an. |

     

    Anleger, denen Gold zu teuer ist und die sich daher für das deutlich preiswertere Silber interessieren, sollten für ihr Investment den 31.12.2013 im Blick haben, weil ab dem 1. Januar 2014 der Steuersatz beim Kauf von Silbermünzen auf 19 % ansteigt. Nur wer bis Silvester des laufenden Jahres Silbermünzen kauft, kann von dem niedrigeren Steuersatz von sieben Prozent profitieren. Im Gegensatz hierzu unterliegen die eher seltenen Silberbarren bereits derzeit dem Regelsteuersatz.

     

    Der Bundesverband deutscher Banken weist in diesem Rahmen darauf hin, dass die Bundesregierung mit der Anhebung des Steuersatzes für Silbermünzen eine EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze umgesetzt hat. Aus Anlegersicht wird die Attraktivität von Silbermünzen aber durch die Steuererhöhung deutlich geschmälert.

     

    Im Gegensatz hierzu kann Gold weiterhin umsatzsteuerfrei erworben werden. Das gilt aber nur, sofern es sich um sog. Anlagegold handelt. Hierzu gehören die handelsüblichen Goldbarren sowie -münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind oder waren und deren Marktpreis sich im Wesentlichen nach ihrem Goldgehalt bestimmt. Beim Kauf von Goldmedaillen, -schmuck und historischen Goldmünzen, fällt dagegen Mehrwertsteuer an, weil sich deren Wert nach der Seltenheit statt nach dem Goldwert richtet. Ist der Preis einer historischen Goldmünze höher als der 2,5-fache Goldwert, gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, ansonsten die volle Mehrwertsteuer.

     

    Die gesetzliche Anerkennung einer Sammlermünze als offizielles Zahlungsmittel stellt einen Hoheitsakt dar, auch wenn er auf ausländischem Recht beruht. Fehlt ihnen allerdings die Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Rechtsverkehr, so ist trotz ihrer formalen Anerkennung als Zahlungsmittel keine Geldqualität i.S.v. § 935 Abs. 2 BGB gegeben (BGH 14.6.13, V ZR 108/12). Dies ist etwa der Fall, wenn die Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel deshalb erfolgt, um den Vertrieb der Münzen im Ausland umsatzsteuerlich zu begünstigen, und sie zudem keinen Nennwert ausweisen. Bei Sammlermünzen tritt die Zahlungsmittelfunktion völlig in den Hintergrund.

     

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gold- und Silbermünzen als Geld gem. § 935 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ist umstritten. Vertreten wird die Auffassung, es sei allein entscheidend, dass eine in- oder ausländische Münze aktuell zum Zahlungsverkehr offiziell zugelassen sei. Auch wird formuliert, dass unter § 935 Abs. 2 BGB umlauffähiges in- und ausländisches Geld falle, das objektiv als Zahlungsmittel geeignet sei. Demgegenüber will eine andere Ansicht die Zulassung als anerkanntes Zahlungsmittel in einem Staat nicht ausreichen lassen und zusätzlich darauf abstellen, ob die Münze oder der Geldschein auch als Geld, mithin als Tauschmittel erworben sei und nicht etwa ohne Rücksicht auf seine Geldeigenschaft als Einzelstück, etwa für eine Sammlung oder als Schmuckstück. Nach der überwiegenden Ansicht kommt es nicht auf die konkrete Zweckbestimmung des Veräußerers oder Erwerbers, sondern auf die Verkehrsauffassung an.

     

    Sammlermünzen, denen objektiv keine praktische Zahlungsmittelfunktion zukommt, sind nicht als Geld anzusehen. Neben der staatlichen Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel ist darüber hinaus erforderlich, dass diese zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet ist. Unter den Begriff Geld fällt jedes zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 838 | ID 42359579

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