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  • · Fachbeitrag · Strategische Vermögensberatung ‒ § 8b KStG

    Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften sind steuerpflichtig

    | Gemäß § 8b Abs. 2 KStG bleiben zwar die Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft außer Ansatz. Das gilt nach dem Urteil des BFH vom 6.3.2013 (I R 18/12 ) jedoch nicht für Prämien, die der Veräußerer als Stillhalter für Optionsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung solcher Anteile vereinnahmt. Erfasst von der Steuerfreistellung werden nämlich nur Anteile an einer Körperschaft und nicht hingegen Optionsrechte zum Bezug entsprechender Anteile. Daher sind Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften in Form von Kauf- und Verkaufsoptionen im Zusammenhang mit Anteilsankäufen und Anteilsverkäufen körperschaftssteuerpflichtig. |

     

    Sachverhalt

    Im zugrunde liegenden Fall war eine GmbH an anderen Unternehmen beteiligt, führte die Geschäfte anderer Unternehmen und betätigte sich als Vermögensverwalter. Die GmbH erzielte dabei verschiedene Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften. Im Zuge des Erwerbs und der Veräußerung dieser Gesellschafts-Anteile schloss sie als Stillhalter Optionsgeschäfte in Form von Kauf- und Verkaufsoptionen (Put/Call) ab. Für die Einräumung der Call- und Put-Optionen vereinnahmte sie Stillhalterprämien. Sofern der Optionsberechtigte diese ausübte, veräußerte die GmbH anschließend Anteile aus ihrem Bestand oder erwarb neue Anteile ‒ je nach Call- und Put-Option. Handelsrechtlich fasste sie jeweils zu einer Bewertungseinheit zusammen:

     

    • Erwerb und Verkauf von Anteilen als Grundgeschäft und

    Karrierechancen

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