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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV)

    Kritik am Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8c KStG

    | Das BMF hat einen Entwurf eines Schreibens zur Anwendung des § 8c KStG unter Berücksichtigung der Konzernklausel in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes und der Stille-Reserven-Klausel in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 veröffentlicht. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat hierzu Stellung genommen und mehrere Punkte kritisiert. |

     

    Der DStV führt zunächst aus, dass die Finanzverwaltung mit dieser Verwaltungsanweisung nicht die vollständige BFH-Rechtsprechung zum Verlustabzugsverbot bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb umsetzt. Die Finanzverwaltung verneint eine Saldierungsmöglichkeit von entstandenen Gewinnen bis zum Stichtag des schädlichen Beteiligungserwerbes mit Verlusten, die nach diesem Stichtag entstanden sind. Dies sei dem BFH-Urteil jedoch so nicht zu entnehmen. Der BFH entschied mit Urteil vom 30.11.11 (Az. I R 14/11), dass der Gewinn bis zum Beteiligungserwerb mit bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden kann. Grundsätzlich erkennt die Finanzverwaltung diese Sichtweise in ihrem Entwurf an. Ein unterjährig erzielter Gewinn darf nach dem Entwurf des Schreibens zu § 8c KStG allerdings nur dann mit den Verlustvorträgen verrechnet werden, wenn das Ergebnis des Wirtschaftsjahres, in dem der schädliche Beteiligungserwerb erfolgt, insgesamt positiv ist. Diese Betrachtungsweise ist dem o.g. Urteil nach Auffassung des DStV nicht zu entnehmen. Insofern fordert der DStV eine Korrektur im endgültigen BMF-Schreiben.

     

    Kritisiert wird zudem, dass die Ermittlung des bis zum unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Ergebnisses nach wirtschaftlichen Kriterien erfolgen soll. Dies soll vornehmlich durch die Aufstellung eines Zwischenabschlusses auf den Stichtag des schädlichen Beteiligungserwerbs erfolgen und stellt für die Steuerpflichtigen eine Verschärfung der bisherigen Sichtweise der Verwaltung dar, da die Aufteilung nach wirtschaftlichen Kriterien zu erheblichen Mehrkosten führe. Das bisher gültige BMF-Schreiben sieht hier grundsätzlich noch eine zeitanteilige Aufteilung vor. Aus diesem Grund plädiert der DStV dafür, dass die zeitanteilige Aufrechnung weiterhin genutzt werden darf und die bisherige Tz. 32 im derzeit noch aktuellen BMF-Schreiben bestehen bleibt.

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