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  • · Fachbeitrag · Wohnungseigentum

    Aktuelle Rechtsprechung zu „Fallstricken“ im Wohnungseigentumsrecht

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Der BGH und der BFH haben aktuell wichtige praxisrelevante Fragen geklärt, die sich in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bei der Änderung von Kostenverteilungsschlüsseln und der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zahlungen in die WEG-Erhaltungsrücklage stellen.

     

    Änderung vereinbarter Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

    Der BGH hat aktuell auf Basis der WEG-Reform von 2020 in zwei Entscheidungen weitere Vorgaben zu den Voraussetzungen gemacht, unter denen die Wohnungseigentümer eine von einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung abweichende Kostentragung beschließen können (BGH 14.2.25, V ZR 236/23, V ZR 128/23).

     

    Sachverhalt im Streitfall

    Im ersten Streitfall (BGH V ZR 236/23) war die Klägerin Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Zur WEG-Anlage gehörte eine Tiefgarage mit 15 Stellplätzen. Die Gemeinschaftsordnung von 1971 ordnete die Nutzung der Stellplätze ausschließlich bestimmten Wohneinheiten zu. Außerdem regelte die Gemeinschaftsordnung, dass die Kosten für die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in und an der Garagenhalle ausschließlich von diesen Wohneinheiten zu tragen waren. Die Wohneinheit der Klägerin verfügte nicht über ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz. Im April 2022 beschlossen die Wohnungseigentümer, das Dach der Garagenhalle sanieren zu lassen und die damit verbundenen Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile umzulegen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Anfechtungsklage, die vor dem AG und in der Berufungsinstanz vor dem LG Erfolg hatte.