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  • · Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht

    „Beteiligung an der Tochtergesellschaft“ als übergehendes Wirtschaftsgut im Rahmen einer Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin

    | Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Anteile an Körperschaften außer Ansatz. Dies gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung (§ 8b Abs. 2 Satz 3 KStG). Ein derartiger Auflösungsgewinn entsteht u. a. bei Verschmelzung einer (übertragenden) Körperschaft auf eine andere (übernehmende) Körperschaft. Denn hier wird die übertragende Körperschaft ohne Abwicklung aufgelöst ( § 2 UmwStG ). Ihr Vermögen geht auf einen anderen Rechtsträger über. Der BFH entschied nunmehr darüber, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei der im Streitfall zu beurteilenden Abwärtsverschmelzung auch die Beteiligung an der Tochtergesellschaft zu einem steuerlichen Gewinn führt. |

     

    Sachverhalt

    Im Besprechungsfall waren die steuerlichen Folgen einer grenzüberschreitenden Abwärtsverschmelzung der in Deutschland ansässigen Rechtsvorgängerin der Klägerin auf die in Luxemburg ansässige Klägerin (sog. Down-Stream-Merger) umstritten. Die Anteile der Klägerin, einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der S.á.r.l. wurden zunächst vollständig von der A-GmbH (Muttergesellschaft) mit Sitz im Inland gehalten. Die Muttergesellschaft wurde auf die Tochtergesellschaft (die Klägerin) steuerlich rückwirkend 31.7.2009 verschmolzen. Auf eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Klägerin wurde im notariellen Verschmelzungsvertrag unwiderruflich verzichtet. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung ging das Vermögen der Muttergesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin über. Die von der Muttergesellschaft gehaltenen Anteile an der Klägerin wurden an die in den USA ansässige A Corporation (im Folgenden: Corporation), die bisher sämtliche Anteile an der Muttergesellschaft hielt, ausgekehrt. In der steuerlichen Schlussbilanz der Muttergesellschaft wurden sämtliche Aktiva und Passiva mit dem Buchwert angesetzt. Die Anteile an der Klägerin wurden ebenfalls mit ihrem Buchwert angesetzt und zu diesem Wert erfolgsneutral ausgebucht.

     

    Das FA ging dagegen davon aus, dass die Anteile an der Klägerin in der steuerlichen Schlussbilanz der Muttergesellschaft mit dem gemeinen Wert hätten angesetzt werden müssen. Der Ansatz des gemeinen Werts der Anteile führe zu einem Gewinn. Dieser sei zwar nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Das FA setzte jedoch ‒ unter Hinweis auf § 8b Abs. 3 KStG - hiervon 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg: Von dem in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 enthaltenen Tatbestandsmerkmal „übergehende Wirtschaftsgüter“ würden ‒ nach Auffassung des FG ‒ die Anteile an der (übernehmenden) Tochtergesellschaft nicht erfasst.

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