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  • · Fachbeitrag · Tod des Vermieters

    Abzug von nach § 82b EStDV verteilten Erhaltungsaufwendungen

    | Vermieter haben beim Werbungskostenabzug für Erhaltungsaufwendungen an der vermieteten Immobilie ein Wahlrecht. Sie können diese Aufwendungen sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehen oder sie entscheiden sich für die Verteilung des Werbungskostenabzugs auf zwei bis fünf Jahre. Doch was gilt steuerlich, wenn der Vermieter, der seinen Erhaltungsaufwand verteilt, vor Ablauf des Verteilungszeitraums verstirbt? Die erfreuliche Antwort auf diese Frage kommt aktuell vom Bundesfinanzhof. |

     

    Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Erhaltungsaufwendungen

    Normalerweise gilt beim Werbungskostenabzug für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung das Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG. Danach sind Werbungskosten in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem sie abgeflossen sind. Bei Erhaltungsaufwendungen gilt nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r Doppelbuchst. aa EStG in Verbindung mit § 82b EStDV jedoch eine Ausnahme.

     

    Danach kann der Vermieter in Anlage V die Verteilung des Werbungskostenabzugs für Erhaltungsaufwendungen auf zwei bis fünf Jahre beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

       

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