· Fachbeitrag · Tipps für die Praxis
Steuerliche Behandlung von Ausgaben für Internetauftritt und Online-Shop
Sachbearbeiter und Betriebsprüfer der Finanzämter werfen bei Steuerzahlern mit Internetauftritt und Online-Shop nicht nur auf die Einnahmenseite einen kritischen Blick, sondern auch auf den Betriebsausgabenabzug. |
Einer internen Verfügung können zum Betriebsausgabenabzug folgende Informationen entnommen werden:
- Domain: Die Domain ist zweifelsfrei ein immaterielles Wirtschaftsgut, das jedoch nicht abnutzbar ist. Ein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen beim Erwerb der Domain ist also nicht zulässig. Eine Gewinnauswirkung entsteht erst im Zeitpunkt des Verkaufs oder der Entnahmen.
- Homepage I: Wird die Homepage mit eigenem Personal oder mit Subunternehmern im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags selbst geschaffen, dürfen die Aufwendungen dafür als sofort abziehbare Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Homepage II: Wird die Homepage durch andere Unternehmen im Rahmen eines Werkvertrags geschaffen, sind die Aufwendungen zu aktivieren und linear abzuschreiben.
- Ist die Homepage abzuschreiben, kommt dafür die einjährige Nutzugsdauer für „digitale Wirtschaftsgüter“ nicht in Betracht (BMF 22.2.22 ist demnach für die Homepage nicht anwendbar).
- Homepage III: Sind die Aufwendungen für die Erstellung der Homepage zu aktivieren und abzuschreiben, bestehen keine Bedenken, im Schätzungsweg von einer Nutzungsdauer von drei Jahren auszugehen.
- Shopsystem-Software: Diese Software stellt regelmäßig eine Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung dar. Hier greift deshalb das Wahlrecht zur einjährigen Nutzungsdauer (siehe BMF 22.2.22).
MERKE | Aufwendungen für laufende Pflege der Homepage und des Shopsystems stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Zu den laufenden Aufwendungen gehören insbesondere inhaltliche Anpassungen, Anpassungen an den technischen Fortschritt oder unwesentliche Veränderungen, die die Homepage oder das Shopsystem in ihrer Wesensart nicht verändern. |
Quelle: Ausgabe 11 / 2025 | Seite 825 | ID 50583524